AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Hier finden Sie nähere Informationen bezüglich des Vertragsabschlusses, der Preise, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Rückgabe sowie weitere wichtige Vertragsbestandteile.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, sowie für alle auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen der Firma VS Sonnenschutz GmbH & Co. KG (im folgenden VS genannt) an ihre Auftraggeber (im folgenden AG genannt). Sie gelten auch für alle zwischen der VS und dem AG abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.2
Auf die mit der VS geschlossenen Verträge finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendungen. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen, sie finden keine Anwendung, es sei denn, dass sich die VS mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

1.3.
Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn die VS entweder dies bestätigt oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführt.

Für die Bestimmung des Umfangs der bestellten Lieferungen oder Leistungen sind allein die schriftlichen Erklärungen des Auftraggebers, für die Bestimmung des Umfangs der angebotenen Lieferungen oder Leistungen die schriftlichen Erklärungen der VS maßgebend.

Weisungen des AG während der Auftragsdurchführung werden erst dann rechtlich bindend, wenn sie der VS erteilt und von dieser schriftlich bestätigt werden.

Sofern Erklärungen der Parteien nach diesen Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen, so sind die Erklärungen eigenhändig vom Aussteller zu unterschreiben und an die jeweils andere Partei zu übersenden.

§ 2 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsbedingungen

2.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“ und „ausschließlich Verladung, Verpackung, Transport, Lagerung, Montage und Monteurgestellung“, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.).

Angebote der VS erfolgen freibleibend.
Die Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder die Angaben in den Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der VS.

2.2
Zahlungen haben ausschließlich auf das angegebene Konto der VS zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.

2.3
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

Hat VS dem AG ausdrücklich den Abzug von Skonto eingeräumt, so gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, dass die Zahlung des AG innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen hat.

2.4
Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die VS berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für die VS insbesondere, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

Daneben ist die VS berechtigt, fällige Lieferungen und Leistungen, auch aus anderen Verträgen, zurückzuhalten und, soweit sie bereits Leistungen erbracht hat, die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen zu fordern.

2.5
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Löhne und/oder Energie und/oder Material und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe vorbehalten.

2.6.
Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des AG. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten. Ein Skontoabzug bei Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält die VS sich vor. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernimmt die VS nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des AG oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen die VS, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtlichen Forderungen der VS fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.

Bei Zahlungsverzug des AG betragen die vom AG zu zahlenden Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

4.1
Die VS ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmungen des AG zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der Produkte führt.

4.2
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen und aller sonstigen für die Lieferung erforderlichen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der AG seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach, ist die VS darüber hinaus berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

4.3
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem AG die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.4
Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit der VS nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.

4.5
Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil die VS von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist die VS berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist auch das nicht möglich, kann die VS vom Vertrag zurücktreten. Die VS wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des AG umgehend erstatten.

4.6
Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der AG kann – außer bei Vorliegen eines Sachmangels – nur im Falle einer von der VS zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.7
Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der VS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 5 Gefahrübergang

5.1.
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Hat die VS den Liefergegenstand als versandbereit gemeldet, hat der AG diesen unverzüglich abzurufen.

5.2
Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von der VS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

5.3
Die Wahl des Versandweges erfolgt durch die VS.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1
Die VS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.

6.2
Der AG ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt der VS bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der VS-Forderungen ab. Die VS nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät.

6.3
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für die VS vorgenommen, ohne dass für die VS hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der VS gehörenden Sachen steht der VS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für die VS verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an die VS ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen, insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Die VS nimmt die Abtretung an.

6.4
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich die VS zu benachrichtigen.

6.5
Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die VS berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber der VS bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten.

6.6
Die VS verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6.7
Sofern die VS Wechsel als Zahlungsmittel entgegennimmt, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis fest steht, dass die VS aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim AG eingehende Wechsel werden hiermit an die VS abgetreten und indossiert. Der AG verwahrt die indossierten Wechsel für die VS.

§ 7 Sachmängel

7.1. 7.1
Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkannte Fehler spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung oder Verbindung der Ware schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.

7.2
Die Gewährleistungspflicht der VS für Sachmängelansprüche des AG beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung bzw. des Gefahrübergangs zu laufen. Ist der AG ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre. Dies gilt nur insoweit, als das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Dies gilt nicht in den Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die VS sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.3
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der VS zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

7.4
Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

7.5
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u.ä. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind.

7.6
Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.7
Rückgriffsansprüche des AG gegen die VS gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für die Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die VS nach § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. 7.6. entsprechend.

7.8
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 8. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des AG gegen die VS und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.2. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der

VS Sonnenschutz GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 18
09390 Gornsdorf
Tel.: +49 3721 260018
Fax: +49 3721 23843
haendler@vs-sonnenschutz.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

7.3. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen, ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie haben paketversandfähige Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichteten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Nicht paketversandfähige Waren werden von unserem beauftragten Spediteur bei Ihnen abgeholt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

7.4. Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen:
zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (Maßanfertigungen).

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

8.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird eine Haftung der VS bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

8.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.3
Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der AG die VS frei für den Fall, dass die VS ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des AG, ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks, herstellt.

8.4
Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten der VS gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VS.

8.5
Die Verjährung der dem AG nach diesem § 8 zustehenden Schadensersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist des § 7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.6
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Sonstige Bedingungen

9.1
Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

9.2.
Für alle Lieferungen, Zahlungen und sonstige Rechtsvorgänge gilt der Sitz der VS als Erfüllungsort.

9.3
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, denen diese AGB zugrunde liegen, sind die für den Sitz der VS zuständigen ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

9.4
Im Falle von Übersetzungen der AGB gilt bei eventuell widersprüchlichem oder unklarem Wortlaut ausschließlich die deutsche Fassung.

9.5
Die VS speichert Daten ihrer Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

9.6
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

Stand 02/2007